Gemeindekirchenrat

Der Gemeindekirchenrat ist das Leitungsgremium einer Kirchengemeinde. Er setzt sich aus gewählten und berufenen ehrenamtlichen Gemeindegliedern sowie den mit dem Pfarrdienst Beauftragten zusammen. Dafür kann jedes Gemeindeglied kandidieren, das evangelisch und am Wahltag 18 Jahre alt ist und seit mindestens 6 Monaten in der Kirchengemeinde lebt. Die Amtszeit beträgt sechs Jahre. Wählen dürfen alle Gemeindeglieder, die mit 14 Jahren die Religionsmündigkeit erreicht haben.

 

Mitglieder des Gemeindekirchenrates:

 

Pfarrer Dr. Axel Meißner (Vorsitzender)

Sigrid Bruns (Stellvertreterin)

Frank Dunkel

Constance Hohenstatt

Evelyn Hütel

Dieter Quellmalz

Nicole Jäger

Renate Ehnert

Ralph Moritz

Marian Kühn

Claudia Müller

Kerstin Seifert

Christoph Schilling

Gudrun Rach

Katrin Köcke

Waltraud Zimmer

(Stellvertreter:)

Bernd Krauß

Andreas Walter

Gemeinsam mit den Ordinierten und anderen Mitarbeitern der Kirchengemeinde trägt der Gemeindekirchenrat die Verantwortung für die „reine Verkündigung des Wortes und die einsetzungsgemäße Feier der Sakramente“ (Art. 24 Abs. 2 KVerfEKM). Im Einzelnen hat er dabei folgende Aufgaben:

  1. Er trifft Entscheidungen über Fragen der Gestaltung der Gottesdienste, der liturgischen Handlungen sowie über die Gottesdienstzeiten.
  2. Er wirkt beim Vollzug der Ordnung des kirchlichen Lebens mit.
  3. Er ist verantwortlich für die Gestaltung des Gemeindelebens in den verschiedenen Arbeitsbereichen.
  4. Er entscheidet über die Nutzung der kirchlichen Gebäude.
  5. Er beauftragt Gemeindeglieder als ehrenamtliche Mitarbeiter und sorgt für ihre persönliche und fachliche Begleitung.
  6. Er nimmt die Rechte der Kirchengemeinde bei der Besetzung der Pfarrstelle wahr.
  7. Er stellt Mitarbeiter der Kirchengemeinde an oder wirkt bei der Anstellung der in der Kirchengemeinde tätigen Mitarbeiter mit. Er führt die Dienstaufsicht über die von der Kirchengemeinde angestellten Mitarbeiter, sofern dies nicht durch dienst- oder arbeitsrechtliche Bestimmungen anders geregelt ist.
  8. Er unterstützt die Mitarbeiter bei der Ausübung ihres Auftrages.
  9. Er verwaltet das Vermögen der Kirchengemeinde und beschließt über den Haushalt.
  10. Er ist dafür verantwortlich, dass die kirchlichen Abgaben erhoben sowie Kollekten gesammelt und ihrem Zweck entsprechend verwendet werden.
  11. Er vertritt die Kirchengemeinde gerichtlich und außergerichtlich.

 

Näheres zur Bildung und Arbeitsweise des Gemeindekirchenrates ist im Gemeindekirchenratsgesetz der EKM geregelt.

Anregungen und Hilfestellungen für die Arbeit im Gemeindekirchenrat sind auf der Seite des Gemeindedienstes unserer Landeskirche zu finden.